Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Vorgaben II Verträge, deren Gegenstand das Anbieten einer reinen Transport-, Aufenthalts- oder einer anderen einzelnen Tourismusdienstleistung ist, und nicht als organisiertes Tourismus-Reisepaket konfiguriert werden können, werden von den folgenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt: - Ital. Legge Regionale Toscana 16/1994 – ital. Legge 1084/7 vom 27/12/77 (CCV) Art. 1. n. 3 und n. 6: Art. 17 bis 23; art. da 24 a 31; was die anderen als die auf den Organisationsvertrag bezogenen Voranschläge betrifft.

Vertragsbedingungen

0) Zutritt zu den Wohnungen:
Die Ferienwohnungen werden am Tag der Ankunft von 16:00 bis 19:00 Uhr übergeben und müssen am Tag der Abreise bis spätestens 09:00 Uhr geräumt werden.

1) Buchungen
Die Annahme der Buchungen unterliegt der Verfügbarkeit der Plätze und kann erst nach der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter als abgeschlossen betrachtet werden.

2) Bezahlung
Bei der Buchung, aber in jedem Fall binnen 7 Tagen ab der Buchung, muss eine Anzahlung in der Höhe von 30% der gebuchten Leistungen überwiesen werden. Der Saldo muss spätestens 14 Tage vor Beginn des Aufenthaltes eingehen. Bei einer Buchung während der 14 Tage vor dem Abreisedatum muss der gesamte Betrag bezahlt werden. Sollte der Veranstalter die o. a. Zahlungen nicht zu den vorgegebenen Fristen erhalten haben, wird die auflösende Vertragsbestimmung wirksam, der Vertrag wird aufgelöst (die Buchungen werden gelöscht), und Tesi Viaggi behält sich weitere Schadenersatzforderungen vor. Ausschließlich für Online-Buchungen auf der Website Tesiviaggi.it ist die Bezahlung des Saldos bei der Ankunft möglich, sofern bei der Buchung eine sofortige Anzahlung von 30% per Kreditkarte geleistet wurde.

3) Reiseunterlagen
Die Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt erst nach Eingang des Saldos beim Veranstalter innerhalb der vorgesehenen Fristen gem. Art. 2.

4) Abtretung - Rücktritt

4.1. Abtretung der Buchung
Wer die gebuchte Reise nicht antreten kann, kann, sofern er Tesi Viaggi mindestens 15 Tage vor dem für den Beginn der Reise festgelegten Tag davon in Kenntnis setzt, seine Buchung an eine andere Person abtreten, die alle für die Reise geforderten Bedingungen erfüllt und die Anmeldegebühr erneut überweist. Tesi Viaggi haftet jedoch nicht für eine allfällige Ablehnung des neuen Teilnehmers seitens der die Leistungen erbringenden Dritten. Die abtretende Person und deren Nachfolger*in haften solidarisch für die Bezahlung des noch ausständigen Restbetrages sowie die sich aus der Abtretung ergebenden Mehrkosten, wie im folgenden Abschnitt festgelegt.

4.2. Rücktritt
Im Falle des Rücktritts vom Reisevertrag ist der Reisende immer zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr in der Höhe von €25 verpflichtet. Sollte der Rücktritt außerdem unter anderen Umständen erfolgen als unter Art. 4.3., muss der Reisende als Entschädigung für den Rücktritt gem. Art. 1373, III Abs. (comma), ital. BGB, wie folgt überweisen:

Kategorie HOTEL
a) Rücktritt vom Zeitpunkt der Buchungsbestätigung bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10% der Teilnahmegebühr
b) Rücktritt von 29 bis 20 Tage vor Reiseantritt: 30% der Teilnahmegebühr;
c) Rücktritt 19 bis 10 Tage vor Reiseantritt: 50% der Teilnahmegebühr;
c) 9 bis 4 Tage vor der Reisebeginn: 75% der Teilnahmegebühr
e) Bei Rücktritt vom Vertrag in den letzten 4 Tagen vor der Ankunft oder Abbruch des bereits begonnenen Aufenthaltes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Kategorie WOHNUNGEN
a) Kostenlose Stornierung bis 14 Tage vor der Ankunft (exkl. Bearbeitungsgebühr €25);
b) Rücktritt von 13 bis 10 Tage vor Reiseantritt: 50% der Teilnahmegebühr;
c) 9 bis 4 Tage vor der Reisebeginn: 75% der Teilnahmegebühr
d) Bei Rücktritt vom Vertrag in den letzten 4 Tagen vor der Ankunft oder Abbruch des bereits begonnenen Aufenthaltes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Kategorie VILLEN
a) Kostenlose Stornierung bis 30 Tage vor der Ankunft (exkl. Bearbeitungsgebühr €25);
b) Rücktritt von 29 bis 20 Tage vor Reiseantritt: 50% der Teilnahmegebühr;
c) Rücktritt von 19 bis 7 Tage vor Reiseantritt: 75% der Teilnahmegebühr
e) Bei Rücktritt vom Vertrag in den letzten 7 Tagen vor der Ankunft oder Abbruch des bereits begonnenen Aufenthaltes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

4.3. Rücktritt ohne Stornogebühr
Erhält der Kunde eine Mitteilung über eine Änderung von maßgeblichen Eckdaten der Buchung - Erhöhung des Preises für die gebuchte Leistung um mehr als 10%, Verschiebung des Datums des Beginns des Aufenthaltes um mehr als 48 Stunden, unbegründete Herabstufung der Hotelkategorie - kann er kostenlos vom Vertrag zurückzutreten, oder die vorgeschlagene Änderung und die damit verbundenen allfälligen Preisänderungen akzeptieren. Der Kunde muss seine Entscheidung dem Veranstalter oder der Agentur binnen 2 Arbeitstagen ab Erhalt der Verständigung über die Änderung mitteilen; tut er dies nicht, gilt die Änderung als akzeptiert.

5) Änderungen
5.1. Sollte der Veranstalter vor der Abreise schriftlich mitteilen, dass er nicht in der Lage ist, eine oder mehrere der im Rahmen des Tourismuspakets gebuchten Leistungen zu erbringen, und eine Alternative vorschlagen, kann der Kunde entweder sein Recht in Anspruch nehmen, die bereits geleisteten Zahlungen rückerstattet zu bekommen, oder das vorgeschlagene alternative Angebotspaket annehmen (gem. Punkt 3 des obigen Art. 4.) Für andere als durch höhere Gewalt und Zufall verursachte Annullierungen, sowie für andere als die Nichtannahme des als Alternative angebotenen Ersatzpakets seitens des Kunden (gem. o. a. Art. 4) wird der annullierende Veranstalter (gem. Art. 1469 bis Nr. 5 ital. BGB) dem Kunden das Doppelte des von diesem bezahlten und vom Veranstalter über die Reiseagentur erhaltenen Betrages zurückerstatten. Der Rückerstattungsbetrag wird niemals höher sein als das Doppelte der Beträge, die der Konsument gem. o. a. Art. 4.2 zum selben Zeitpunkt zahlen müsste, wenn er stornieren würde.

5.2. Sollte der Veranstalter nach der Abreise einen wesentlichen Teil der im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, muss er alternative Lösungen finden, und zwar ohne Aufpreis für den Verbraucher, und sollten diese alternativen Leistungen einen geringeren Wert haben als die vereinbarten Leistungen, muss er den Differenzbetrag rückerstatten.

5.3. Sollte der Kunde eine Änderung der Buchung verlangen, werden ihm die dafür erforderlichen Kosten wie folgt in Rechnung gestellt:
a) Personentausch (Namensänderungen); es wird die Einschreibegebühr für den verzichtenden Kunden in Rechnung gestellt (Art. 4);
b) anderer Zimmer-/Wohnungstyp;
- andere Hotelunterkunft;
- andere Überfuhrzeit für die Fähre;
- anderes Antrittsdatum für den Aufenthalt;
- Reduzierung der Dauer des Aufenthaltes:
Es werden € 30,00 für die Bearbeitung und die Änderung plus allfällige Entschädigungszahlungen gem. Art. 4 in Rechnung gestellt.

6) Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet für die dem Konsumenten entstandenen Schäden durch die komplette oder auch nur teilweise Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen, unabhängig davon, ob diese von ihm persönlich oder von dritten Leistungserbringern zu erbringen sind, es sein denn, er kann beweisen, dass das Ereignis durch den Konsumenten verursacht wurde (inklusive vom Konsumenten eigenständig ergriffene Initiativen während der Ausführung der touristischen Leistungen), oder durch nicht mit der Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistungen zusammenhängende Umstände, durch Zufall, höhere Gewalt oder Umstände, die der Veranstalter trotz beruflicher Sorgfalt nicht beheben oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehen konnte.

7) Begrenzung der Entschädigung
Die vom Veranstalter geschuldete Entschädigung kann in keinem Fall höher sein als die von den internationalen Vereinbarungen vorgesehenen Entschädigungen für Leistungen, deren Nichterbringung eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des Veranstalters zur Folge haben. Es handelt sich hier um das Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 1962 zur Haftung der Hoteliers, und zwar Art. 1783 ff. des ital. BGB: Brüsseler Übereinkommen aus dem Jahr 1970 (CCV) über die Haftung des Veranstalters. In jedem Fall kann die Entschädigung für andere als Personenschäden nicht höher sein als “5000 Francs Goldmünzen für jeden anderen Schaden” gem. Art. 13 n. 2 CCV. Sollte der Originaltext der o. a. Übereinkommen geändert werden oder neue internationale Übereinkommen in Kraft treten, gelten die zum Zeitpunkt des Eintretens des schadenverursachenden Vorfalls geltenden einheitlichen Rechtsquellen vorgesehenen Entschädigungsbegrenzungen.

8) Verpflichtung zur Hilfeleistung
Der Veranstalter muss dem Konsumenten ausschließlich hinsichtlich seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen die von der beruflichen Sorgfalt vorgeschriebenen Hilfeleistungen stellen. Der Veranstalter haftet dem Konsumenten gegenüber nicht für die Nichterfüllung der dem Verkäufer obliegenden Pflichten seitens des Verkäufers.

9) Reklamationen und Anzeigen
Der Konsument muss dem Veranstalter schriftlich in Form einer Reklamation die Abweichungen der genutzten Leistungen sowie die Nichterfüllung in dessen Organisation oder Durchführung unverzüglich mitteilen, oder wenn diese nicht sofort erkennbar sind, binnen zehn Tagen ab dem Datum der vorgesehenen Rückkehr beim Ausgangsort; andernfalls verfällt das Beanstandungsrecht. Sollten die Reklamationen am Ort der Erbringung der Leistungen vorgebracht werden, muss der Veranstalter dem Konsumenten die von Art. 8 verlangte Hilfestellung leisten, um eine schnellstmögliche und gerechte Lösung zu erzielen. Der Veranstalter muss auch im Falle einer am Ende der Leistungen vorgebrachten Reklamation tätig werden, und in jedem Fall die vom Konsumenten vorgebrachten Beschwerden umgehend beantworten.

10) Garantiefonds
Beim Vorstand des Ministerrates wurde ein nationaler Garantiefonds eingerichtet, an den sich die Konsumenten gem. Art. 21 des ital. Decreto Legislativo 111/95 wenden können im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses des Verkäufers oder des Veranstalters. Die Eingriffsmöglichkeiten dieses Fonds sind geregelt im Erlass des Präsidenten des italienischen Ministerrates gem. Art. 21 n. 5 ital. Decreto Legislativo 111/95.

11) Gerichtsstand/Schiedsgerichtsklausel
Für jede Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Tour Operator seinen Firmensitz hat. Bedingungen wie unter “Allgemeine Bedingungen für Verträge zum Verkauf einzelner Tourismusleistungen”